Urheberrecht Seminar mit Rene Bogendorfer und Wolfgang Renzl

Learning 1

Wie entsteht das Urheberrecht? Es entsteht automatisch zum Zeitpunkt der eigentümlichen, geistigen Schöpfung, das heißt, es muss nicht registriert oder bei einer Verwertungsgesellschaft gemeldet werden. Eigentümlichkeit in der Schöpfung liegt dann vor, wenn sie sich von der Landläufigkeit abhebt und die Individualität des / der Schöpfer:in zum Ausdruck bringt.

 

Learning 2

Das Urheberrecht schützt sowohl das Werk als Gesamtes als auch Teile davon, wie zum Beispiel kleine Textteile oder Filmausschnitte bei GIFs oder Reels. Hier werden entsprechende Nutzungsrechte (also Lizenzen) benötigt.

 

Learning 3

Foto und Videos unterliegen fast immer dem Urheberrecht und daher ist es notwendig, die Zustimmung des/der Urheber:in einzuholen, bevor diese Werke genutzt werden.

 

Learning 4

Die Übertragung von Rechten muss vertraglich festgehalten werden. Wenn die geistigen Schöpfungen (zum Beispiel Fotografien) von Dienstnehmer:innen genutzt werden sollen, ist dies meist im Dienstvertrag entsprechend vereinbart.

 

Learning 5

Bei der Zusammenarbeit mit Freelancer:innen ist eine klare Vertragsgrundlage bei der Übertragung von Rechten besonders wichtig.

 

Learning 6

Leistungsschutzrechte sind 50 Jahre nach Aufnahme oder nach Veröffentlichung gültig. Bei Schallträgern (wenn Musik auf einem Tonträger hörbar gemacht wird) sind es 70 Jahre. Das heißt: Nach Ablauf dieser Zeitspannen ist die Musik kostenlos für Werbezwecke nutzbar.

Bei Fotos gilt das Sterbedatum des/der Fotograf:in. 70 Jahre nach Tod des/der Fotograf:in ist ein Foto kostenlos für Werbezwecke nutzbar.

 

Learning 7

Urheberrechte sind, anders als beim Markenrecht, nicht übertragbar. Im Rahmen des Lizenzwesens können Urheberrechte gemietet werden um Werke zu nutzen.

 

Learning 8

Rechte sichtbar machen, zum Beispiel im Angebot. Das heißt, nicht nur ein Werk zu verkaufen sondern auch die dazugehörigen Rechte.

 

Learning 9

Der Bildnisschutz bei Werbezwecken besagt, dass ein Foto einer Person, egal ob Privatperson oder prominente Person, im Rahmen der Interessensabwägung verwendet werden darf. Grundsätzlich überwiegt aber immer das Interesse des Abgebildeten gegenüber den Werbeabsichten. Es bedarf also einer Zustimmung der abgebildeten Person.